AMLR LEI in Österreich: Regeln für die Kundenprüfung
· Aktualisiert · Robert
Die AMLR verpflichtet Unternehmen nicht, eine Rechtsträgerkennung (LEI) zu beantragen. Ab dem 10. Juli 2027 müssen Banken und andere Verpflichtete in Österreich die LEI eines Kunden bei der Identifizierung einholen, falls sie verfügbar ist. Die ergänzenden Standards der AMLA liegen als endgültiger Entwurf vor, sind aber noch nicht verbindlich.
Was das für Österreich bedeutet
Die Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 (AMLR) gilt ab dem 10. Juli 2027 unmittelbar in Österreich. Für ihre Regeln ist keine nationale Umsetzung erforderlich. Artikel 22 nennt die Angaben, die Verpflichtete zur Identifizierung juristischer Personen einholen müssen: Dazu gehören die Steueridentifikationsnummer und die Rechtsträgerkennung, jeweils falls verfügbar.
Für den österreichischen Finanzsektor nennt die Finanzmarktaufsicht (FMA) das Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG) als nationale Rechtsgrundlage. Die FMA beaufsichtigt die Einhaltung der Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch Verpflichtete des Finanzsektors in Österreich. Die unmittelbar geltende AMLR und diese nationale Rechtsgrundlage sind daher getrennt zu betrachten; aus dem FM-GwG lässt sich hier keine zusätzliche LEI-Pflicht ableiten.
Eröffnet eine GmbH ein Geschäftskonto bei einer Bank in Österreich, kann ihre bereits vorhandene LEI zu den Angaben gehören, die bei der Kundenprüfung erfasst werden. Gleiches gilt, wenn eine Bank die Angaben zu einer GmbH im Rahmen ihrer regelmäßigen KYC-Aktualisierung überprüft. Fehlt der GmbH eine LEI, verlangt Artikel 22 nicht, dass sie eigens eine beantragt.
Österreichs Register der wirtschaftlichen Eigentümer heißt Register der wirtschaftlichen Eigentümer (WiEReG); betrieben wird es vom Bundesministerium für Finanzen (BMF). Für die Frage nach der LEI ist dagegen der Wortlaut der AMLR maßgeblich: Die Rechtsträgerkennung wird eingeholt, falls verfügbar.
AMLR LEI: die wichtigsten Punkte
- Die AMLR wurde am 19. Juni 2024 im Amtsblatt veröffentlicht. Sie ist in allen Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar, gilt für die meisten Verpflichteten aber erst ab dem 10. Juli 2027.
- Artikel 22 verlangt die Erhebung einer vorhandenen Rechtsträgerkennung. Er schreibt Kunden nicht vor, eine LEI zu beantragen.
- Der Bericht der AMLA zu den geplanten Standards für die Kundenprüfung trägt das Datum 30. September 2026. Am 1. Oktober 2026 gab AMLA die Übermittlung des endgültigen Entwurfs an die Europäische Kommission bekannt.
- Hat ein Unternehmen bereits eine LEI, sollte es den Code für Anfragen im Rahmen der Kundenidentifizierung bereithalten.
Welche Angaben Artikel 22 zur LEI verlangt
Die AMLR definiert die Rechtsträgerkennung in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 27 als einmaligen alphanumerischen Referenzcode, der einer juristischen Person nach der Norm ISO 17442 zugewiesen wird. Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b legt fest, welche Informationen Verpflichtete zur Identifizierung einer juristischen Person einholen. Dazu zählen Rechtsform und Name, die Anschrift des eingetragenen oder offiziellen Sitzes, ein davon abweichender Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit und das Land der Gründung.
Außerdem nennt die Vorschrift die Namen der gesetzlichen Vertreter sowie – falls verfügbar – Registernummer, Steueridentifikationsnummer und Rechtsträgerkennung. Gesondert erfasst sie die Namen nomineller Anteilseigner und nomineller Direktoren einschließlich der Angabe dieses Status. „Falls verfügbar“ ist die Einschränkung für die LEI: Die Vorschrift betrifft die Erhebung einer vorhandenen Kennung, nicht deren Beantragung durch den Kunden.
Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c erwähnt bei Trustees eines Express Trusts oder Personen in einer entsprechenden Position bei einer ähnlichen Rechtsvereinbarung die Steueridentifikationsnummer und die Rechtsträgerkennung, falls verfügbar. Buchstabe d erfasst andere nach nationalem Recht rechtsfähige Organisationen und nennt die Rechtsträgerkennung gegebenenfalls. Welche Kategorie auf einen bestimmten Kunden zutrifft, hängt vom Einzelfall ab.
Zu den Verpflichteten nach Artikel 3 gehören neben Kredit- und Finanzinstituten unter anderem Abschlussprüfer, externe Buchhalter, Steuerberater, Anbieter von Dienstleistungen für Trusts oder Gesellschaften sowie Immobilienmakler. Notare, Rechtsanwälte und andere selbstständige Angehörige rechtsberatender Berufe sind bei bestimmten Transaktionen ebenfalls erfasst. Eine Frage nach der LEI kann daher auch außerhalb einer Kontoeröffnung aufkommen.
Was im Entwurf der AMLA-Standards steht
Der Abschlussbericht der EU-Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (AMLA) zum Entwurf technischer Regulierungsstandards nach Artikel 28 Absatz 1 AMLR ist vom 30. September 2026. Laut AMLA-Mitteilung vom 1. Oktober 2026 wurde der endgültige Entwurf der Europäischen Kommission übermittelt. Eine Prüfung und Änderungen sind weiterhin möglich; die Standards sind noch nicht verbindlich.
Entwurfsartikel 18 behandelt Situationen mit geringem Risiko. Für juristische Personen nennt er als Mindestangaben unter anderem Rechtsform und rechtlichen Namen, einen abweichenden Handelsnamen, die Anschrift des eingetragenen oder offiziellen Sitzes sowie – falls verfügbar – Registernummer oder Steueridentifikationsnummer oder die Rechtsträgerkennung. Die LEI bleibt damit auch in dieser Liste ein möglicher Datenpunkt.
Entwurfsanhang I ordnet Angaben der AMLR den Attributen zu, die elektronische Identifizierungsmittel und qualifizierte Vertrauensdienste enthalten sollen. Für juristische Personen nennt er die Rechtsträgerkennung, falls verfügbar. Bei bereits vor Inkrafttreten der Standards bestehenden Geschäftsbeziehungen sieht Entwurfsartikel 28 eine risikoorientierte Angleichung der Kundendokumente, Daten und Informationen innerhalb der Fristen des AMLR-Artikels 26 Absatz 2 vor: Zwischen Aktualisierungen darf bei Kunden mit höherem Risiko höchstens ein Jahr, bei allen anderen Kunden höchstens fünf Jahre liegen.
AMLA schlägt vor, dass die Standards nach ihrer Annahme und Veröffentlichung im Amtsblatt sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten anwendbar werden. Diese vorgeschlagene Frist und die Übermittlung des Entwurfs bedeuten nicht, dass die Standards bereits angenommen wurden.
LEI in Zahlungsnachrichten: eine andere Vorschrift
Die Verordnung (EU) 2023/1113, Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 2 Buchstabe c, gilt seit dem 30. Dezember 2024. Sie betrifft Angaben, die Geldtransfers begleiten, nicht die Liste zur Kundenidentifizierung in Artikel 22 AMLR.
Unter den dort genannten Voraussetzungen muss der Zahlungsdienstleister des Zahlers sicherstellen, dass ein Transfer die aktuelle LEI von Zahler und Zahlungsempfänger oder, wenn keine LEI vorhanden ist, eine verfügbare gleichwertige amtliche Kennung enthält. Voraussetzung ist, dass das Nachrichtenformat ein entsprechendes Feld vorsieht und der Zahler seinem Zahlungsdienstleister die Kennung mitteilt.
Was Unternehmen bis zum 10. Juli 2027 tun können
- Vorhandene LEI prüfen. Stellen Sie fest, ob Ihr Unternehmen bereits eine Rechtsträgerkennung hat, und halten Sie den Code für Anfragen von Verpflichteten bereit.
- Angaben aktuell halten. Wenn eine vorhandene Kennung aktualisiert werden muss, prüfen Sie die Verlängerung der LEI, damit die angezeigten Daten den aktuellen Unternehmensangaben entsprechen.
- Eine Anfrage von einer Pflicht zur Beantragung unterscheiden. Ohne vorhandene LEI verpflichtet Artikel 22 AMLR Ihr Unternehmen nicht zu einer Beantragung. Wenn es für Kundenprüfungen eine standardisierte, überprüfbare Kennung bereitstellen möchte, kann es eine LEI beantragen.
- Einzelfälle klären. Bei Unsicherheit über die Einordnung einer Rechtsvereinbarung, Organisation oder Transaktion fragen Sie bei Ihrer Aufsichtsbehörde oder Ihrer Rechtsberatung nach.
Termine und Rechtsstand
| Datum | Vorgang | Stand am 17. Oktober 2026 |
|---|---|---|
| 30. Dezember 2024 | Die Verordnung (EU) 2023/1113 über Angaben bei Geldtransfers gilt. | Anwendbar |
| 30. September 2026 | Der AMLA-Bericht zum Entwurf der Standards für die Kundenprüfung ist datiert. | Endgültiger Entwurf, nicht verbindlich |
| 1. Oktober 2026 | AMLA gibt die Übermittlung des Entwurfs an die Kommission bekannt. | Prüfung und Änderungen möglich |
| 10. Juli 2027 | Die AMLR gilt; Artikel 22 erfasst die Rechtsträgerkennung, falls verfügbar. | Künftiger Anwendungsbeginn |
| 10. Juli 2029 | Die AMLR gilt für Fußballvermittler und Profifußballvereine. | Künftiger Anwendungsbeginn |
Die LEI spielt auch bei zwei weiteren EU-Regeln eine Rolle: Die Bank des Zahlers kann eine Empfängerüberprüfung mit LEI als Alternative zur Prüfung des Empfängernamens anbieten; nach DORA identifizieren Banken und Versicherer IKT-Drittdienstleister im Informationsregister anhand einer gültigen LEI oder EUID, wie im Beitrag zu den DORA-LEI-Anforderungen für IKT-Drittdienstleister erläutert.
Prüfen Sie als Nächstes, ob Ihr Unternehmen bereits eine LEI hat, und halten Sie gegebenenfalls den Code für die Kundenidentifizierung bereit. Weitere Entwicklungen finden Sie in unseren Beiträgen zu LEI-Regeln.
Fragen
Muss mein Unternehmen wegen der AMLR eine LEI haben?
Nein. Artikel 22 verlangt von Verpflichteten, eine Rechtsträgerkennung einzuholen, falls verfügbar. Kunden ohne LEI müssen aufgrund dieser Bestimmung keine beantragen.
Ab wann gelten die neuen Identifizierungsvorgaben?
Die AMLR gilt ab dem 10. Juli 2027. Für Fußballvermittler und Profifußballvereine gilt sie ab dem 10. Juli 2029.
Sind die AMLA-Standards zur Kundenprüfung bereits verbindlich?
Nein. AMLA übermittelte den endgültigen Entwurf am 1. Oktober 2026 an die Europäische Kommission. Er kann noch geprüft und geändert werden.
Braucht meine GmbH in Österreich wegen der AMLR eine LEI?
Nein. Die AMLR verpflichtet Kunden nicht, eine LEI zu beantragen. Ab dem 10. Juli 2027 holen Banken und andere Verpflichtete in Österreich die Rechtsträgerkennung ein, falls sie verfügbar ist.
Wie heißt das Register der wirtschaftlichen Eigentümer in Österreich?
Es heißt Register der wirtschaftlichen Eigentümer (WiEReG) und wird vom Bundesministerium für Finanzen (BMF) betrieben.
Quellen
- Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung
- Nationale und europäische Rechtsgrundlagen (Geldwäscherei)
- Die Rolle der verschiedenen Behörden und Institutionen in Österreich
- Das Register der wirtschaftlichen Eigentümer
- Final Report: draft RTS under Article 28(1) AMLR (customer due diligence) (EN)
- Press release: AMLA finalises key standards for the private sector (EN)
- Verordnung (EU) 2023/1113 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849