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AMLR LEI in Belgien: Was sich bei der Kundenprüfung ändert

· Aktualisiert ·

Die AMLR LEI-Regel verpflichtet Unternehmen in Belgien nicht, eine Rechtsträgerkennung (LEI) zu beantragen. Ab dem 10. Juli 2027 holen Banken und andere Verpflichtete bei der Identifizierung juristischer Personen die LEI ein, falls sie verfügbar ist. Die ergänzenden Standards der AMLA liegen als endgültiger Entwurf vor, sind aber noch nicht verbindlich.

Was das für Belgien bedeutet

Die belgische Geldwäschegesetzgebung umfasst das Gesetz vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, wie die Belgische Nationalbank (NBB/BNB) darlegt. Die NBB/BNB beaufsichtigt die Einhaltung der Geldwäschevorschriften bei den Finanzinstituten unter ihrer Aufsicht. Für die von ihr beaufsichtigten Unternehmen nimmt die FSMA diese Aufgabe wahr.

Ab dem 10. Juli 2027 gilt die Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 (AMLR) unmittelbar in Belgien. Ihre Regeln müssen nicht erst in nationales Recht umgesetzt werden. Nach Artikel 22 gehören bei der Identifizierung juristischer Personen die Steueridentifikationsnummer und die Rechtsträgerkennung zu den Angaben, die Verpflichtete einholen, falls verfügbar. Das ist eine Vorgabe für die Erhebung vorhandener Angaben, keine Pflicht der juristischen Person, eine LEI zu erwerben.

Für eine BV / SRL, die bei einer Bank in Belgien ein Geschäftskonto eröffnet, ist daher die Frage, ob bereits eine LEI vorhanden ist und auf Anfrage angegeben werden kann. Dasselbe gilt, wenn die BV / SRL im Rahmen einer regelmäßigen KYC-Aktualisierung ihrer Bank überprüft wird. Ob für einen konkreten Fall weitere Anforderungen gelten, sollte mit der zuständigen Aufsicht oder einer fachlichen Beratung geklärt werden.

Belgien führt außerdem ein Register wirtschaftlicher Eigentümer: das UBO-Register des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen (SPF Finances / FOD Financiën). Dieses Register ist vom Thema der LEI-Erhebung nach Artikel 22 zu unterscheiden.

AMLR LEI: die wichtigsten Punkte

  • Die AMLR wurde am 19. Juni 2024 im Amtsblatt veröffentlicht. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt ab dem 10. Juli 2027 unmittelbar in den EU-Mitgliedstaaten.
  • Artikel 22 verlangt von Verpflichteten, die Rechtsträgerkennung eines juristischen Kunden einzuholen, falls verfügbar.
  • Der abschließende Bericht der AMLA zum Entwurf technischer Standards für die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden trägt das Datum 30. September 2026. Die AMLA meldete am 1. Oktober 2026 die Vorlage des Entwurfs an die Europäische Kommission.
  • Ein bestehender LEI-Code sollte für Anfragen im Rahmen der Kundenidentifizierung bereitliegen. Wer keinen Code hat, wird durch Artikel 22 nicht verpflichtet, einen zu beantragen.

Welche Kundendaten Artikel 22 erfasst

Artikel 2 Absatz 1 Nummer 27 der AMLR definiert die Rechtsträgerkennung als einen einer juristischen Person zugewiesenen einmaligen alphanumerischen Referenzcode nach ISO 17442. Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b beschreibt die Angaben, die Verpflichtete zur Identifizierung eines juristischen Kunden einholen: Rechtsform und Name, Anschrift des eingetragenen oder offiziellen Sitzes, gegebenenfalls den abweichenden Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit sowie das Land der Gründung.

Hinzu kommen die Namen der gesetzlichen Vertreter und – falls verfügbar – Registernummer, Steueridentifikationsnummer und Rechtsträgerkennung. Die Vorschrift nennt außerdem die Namen nomineller Anteilseigner und nomineller Direktoren samt Angabe ihres jeweiligen Status. Die Einschränkung „falls verfügbar“ ist für die LEI maßgeblich: Der Text verlangt ihre Erhebung, wenn sie vorhanden ist, nicht ihre Beschaffung durch einen Kunden ohne LEI.

Die Liste beschränkt sich nicht auf juristische Personen. Bei Trustees eines Express Trusts oder Personen in entsprechender Position bei ähnlichen Rechtsvereinbarungen nennt Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c die Steueridentifikationsnummer und die Rechtsträgerkennung, falls verfügbar. Für andere nach nationalem Recht rechtsfähige Organisationen führt Buchstabe d die Rechtsträgerkennung gegebenenfalls auf. Die Einordnung eines bestimmten Kunden hängt von seinen Umständen ab.

Zu den Verpflichteten nach Artikel 3 gehören Kredit- und Finanzinstitute, Abschlussprüfer, externe Buchprüfer und Steuerberater sowie Dienstleister für Trusts oder Gesellschaften und Immobilienmakler. Notare, Rechtsanwälte und andere selbstständige Angehörige von Rechtsberufen sind bei bestimmten Transaktionen ebenfalls erfasst. Die Frage nach einer vorhandenen LEI kann deshalb auch außerhalb der Eröffnung eines Bankkontos auftreten.

Was der Entwurf der AMLA ergänzt

Der abschließende Bericht der EU-Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (AMLA) über den Entwurf technischer Regulierungsstandards nach Artikel 28 Absatz 1 AMLR ist vom 30. September 2026. Laut der Pressemitteilung der AMLA vom 1. Oktober 2026 wurde der endgültige Entwurf der Europäischen Kommission vorgelegt. Die Standards können noch geprüft und geändert werden; sie sind nicht verbindlich.

Entwurfsartikel 18 behandelt Situationen mit geringem Risiko. Für juristische Personen nennt seine Mindestliste Rechtsform, rechtlichen Namen und gegebenenfalls einen abweichenden Handelsnamen sowie die Anschrift des eingetragenen oder offiziellen Sitzes. Soweit verfügbar, kommt eine Registernummer oder Steueridentifikationsnummer oder die Rechtsträgerkennung hinzu. Die LEI bleibt damit auch in dieser Liste ein möglicher Datenpunkt.

Anhang I des Entwurfs ordnet Datenpunkte der AMLR Merkmalen zu, die elektronische Identifizierungsmittel und qualifizierte Vertrauensdienste enthalten sollen. Bei juristischen Personen ist darunter die Rechtsträgerkennung, falls verfügbar.

Für Geschäftsbeziehungen, die schon vor Inkrafttreten der Standards bestehen, sieht Entwurfsartikel 28 eine risikoorientierte Anpassung der Kundendokumente, -daten und -informationen innerhalb der Fristen des Artikels 26 Absatz 2 AMLR vor. Dort beträgt der Höchstabstand zwischen Aktualisierungen ein Jahr bei Kunden mit höherem Risiko und fünf Jahre bei allen übrigen Kunden. Der Entwurf schlägt außerdem vor, die Standards sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten anzuwenden, sobald sie angenommen und im Amtsblatt veröffentlicht wurden. Das ist noch kein feststehender Anwendungsbeginn.

LEI in Zahlungsnachrichten: eine andere Regel

Die Verordnung (EU) 2023/1113, Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 2 Buchstabe c, gilt seit dem 30. Dezember 2024. Sie regelt Informationen bei Geldtransfers, nicht die Liste zur Kundenidentifizierung nach der AMLR.

Unter den dort genannten Bedingungen muss der Zahlungsdienstleister des Zahlers sicherstellen, dass ein Transfer die aktuelle LEI des Zahlers und des Zahlungsempfängers enthält oder, wenn keine LEI vorhanden ist, eine verfügbare gleichwertige amtliche Kennung. Voraussetzung ist, dass das Nachrichtenformat das entsprechende Feld vorsieht und der Zahler seinem Zahlungsdienstleister die Kennung bereitstellt.

Was Unternehmen vor dem 10. Juli 2027 tun können

  1. Vorhandene Kennung feststellen. Prüfen Sie, ob Ihre juristische Person bereits eine LEI hat, und halten Sie den Code für Anfragen Verpflichteter bereit.
  2. Bestehende Angaben prüfen. Falls ein vorhandener Eintrag aktualisiert werden muss, können Sie die LEI verlängern und die hinterlegten Angaben mit den aktuellen Unternehmensdaten abgleichen.
  3. Anfragen von gesetzlichen Pflichten trennen. Fehlt eine LEI, verlangt Artikel 22 AMLR keinen Antrag. Wer für solche Prüfungen eine standardisierte, überprüfbare Kennung bereitstellen möchte, kann eine LEI beantragen.
  4. Einzelfälle klären. Fragen zur Einordnung eines Trusts, einer Organisation oder einer Transaktion sollten Sie mit der zuständigen Aufsicht oder einer fachlichen Beratung besprechen.

Zeitplan und rechtlicher Status

Datum Ereignis Stand am 17. Oktober 2026
30. Dezember 2024 Die Verordnung (EU) 2023/1113 zu Informationen bei Geldtransfers gilt. Anwendbar
30. September 2026 Datum des abschließenden AMLA-Berichts zum Entwurf der Standards für Kundensorgfalt. Endgültiger Entwurf, nicht verbindlich
1. Oktober 2026 Die AMLA meldet die Vorlage des Entwurfs an die Kommission. Prüfung und Änderungen möglich
10. Juli 2027 Die AMLR wird anwendbar, einschließlich Artikel 22 zur Erhebung einer LEI, falls verfügbar. Künftiger Anwendungsbeginn
10. Juli 2029 Die AMLR wird für Fußballvermittler und Profifußballvereine anwendbar. Künftiger Anwendungsbeginn

Die LEI spielt auch bei zwei weiteren EU-Regeln eine Rolle: Die Bank des Zahlers kann Verification of Payee mit LEI als Alternative zur Prüfung des Empfängernamens anbieten; nach DORA identifizieren Banken und Versicherer IKT-Dienstleister im Informationsregister anhand einer gültigen LEI oder EUID, wie im Beitrag zu den DORA-LEI-Anforderungen für IKT-Dienstleister erläutert.

Prüfen Sie als Nächstes, ob für Ihre juristische Person bereits eine LEI besteht, und halten Sie den Code gegebenenfalls für die nächste Kundenprüfung bereit. Weitere Entwicklungen finden Sie in den Beiträgen zu LEI-Regeln.

Fragen

Muss mein Unternehmen nach der AMLR eine LEI haben?

Nein. Nach Artikel 22 holen Verpflichtete die Rechtsträgerkennung ein, falls verfügbar. Die Vorschrift verpflichtet Kunden nicht, eine LEI zu beantragen.

Ab wann gelten die neuen Identifizierungsvorschriften?

Die AMLR gilt ab dem 10. Juli 2027; für Fußballvermittler und Profifußballvereine gilt sie ab dem 10. Juli 2029.

Sind die technischen Standards der AMLA zur Kundensorgfalt bereits verbindlich?

Nein. Die AMLA gab am 1. Oktober 2026 bekannt, dass sie den endgültigen Entwurf der Kommission vorgelegt hat. Er kann noch geprüft und geändert werden.

Braucht meine BV / SRL in Belgien wegen der AMLR eine LEI?

Nein. Die AMLR verpflichtet Kunden nicht, eine LEI zu beantragen. Ab dem 10. Juli 2027 erfassen Banken und andere Verpflichtete in Belgien die Rechtsträgerkennung, falls sie verfügbar ist.

Wo werden wirtschaftliche Eigentümer in Belgien registriert?

Im belgischen UBO-Register, das vom Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen (SPF Finances / FOD Financiën) geführt wird.

Quellen

  1. Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung EUR-Lex eur-lex.europa.eu
  2. Prévention du blanchiment de capitaux et du financement du terrorisme – champ d'application Banque nationale de Belgique nbb.be
  3. Lutte contre le blanchiment de capitaux et le financement du terrorisme FSMA fsma.be
  4. Registre UBO : comment ça marche ? SPF Finances finances.belgium.be
  5. Final Report: draft RTS under Article 28(1) AMLR (customer due diligence) (EN) AMLA amla.europa.eu
  6. Press release: AMLA finalises key standards for the private sector (EN) AMLA amla.europa.eu
  7. Verordnung (EU) 2023/1113 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 EUR-Lex eur-lex.europa.eu

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