Verification of Payee und LEI in Belgien
· Robert
Bei Verification of Payee (VoP) ist ein Abgleich von IBAN und Rechtsträgerkennung (LEI) möglich, aber keine Pflicht für Unternehmen, eine LEI zu besitzen. Voraussetzung ist, dass der Zahlungsdienstleister des Zahlers diesen Prüfweg anbietet und der Zahlungsdienstleister des Empfängers die LEI in seinem internen System gespeichert hat. Bei Euro-Überweisungen erhält der Zahler das Prüfergebnis vor der Autorisierung.
Was das für Belgien bedeutet
Belgien gehört zum Euroraum. Zahlungsdienstleister müssen den Dienst für die Überprüfung des Zahlungsempfängers nach Artikel 5c der Verordnung (EU) 2024/886 auf EUR-Lex seit dem 9. Oktober 2025 anbieten. Die Anforderung betrifft sowohl Standardüberweisungen als auch Echtzeitüberweisungen in Euro. Aus dieser Frist lässt sich jedoch nicht ableiten, ob ein bestimmter belgischer Zahlungsdienstleister zusätzlich einen LEI-Abgleich unterstützt.
Der FÖD Wirtschaft (FOD Economie) erläuterte am 9. Oktober 2025, dass Banken bei einer Euro-Überweisung innerhalb des Euroraums den Namen des Zahlungsempfängers automatisch überprüfen müssen. Die Behörde verbindet diese IBAN-Namenskontrolle mit dem Schutz vor Rechnungsbetrug: Im Vorjahr erhielt sie mehr als 200 Meldungen über Rechnungsbetrug; der gemeldete Schaden betrug 3,3 Millionen Euro.
Für eine bvba/srl in Antwerpen, die eine Rechnung mit einer neuen Kontonummer erhält, nennt der FÖD Wirtschaft einen konkreten Prüfschritt: Die neue Nummer sollte mit dem Bestellformular oder der offiziellen Website des Lieferanten verglichen werden. Die Namenskontrolle liefert vor der Freigabe der Zahlung ein zusätzliches Ergebnis, ersetzt diesen Vergleich aber nicht. Wer stattdessen einen LEI-Abgleich nutzen möchte, sollte seinen Zahlungsdienstleister ausdrücklich nach diesem Prüfweg fragen; die belgischen Angaben belegen keine allgemeine Verfügbarkeit solcher Abgleiche.
Die wichtigsten Punkte zur Empfängerüberprüfung
- Der übliche IBAN-Namensabgleich prüft, ob die IBAN zum eingegebenen Namen des Zahlungsempfängers passt.
- Für einen Zahlungsempfänger, der ein Rechtsträger ist, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine LEI oder eine andere geeignete Kennung geprüft werden.
- VoP erfasst Standard- und Echtzeitüberweisungen in Euro innerhalb der EU.
- Ein negatives Prüfergebnis ist ein Warnhinweis. Die Überprüfung darf die Autorisierung der Überweisung nicht verhindern.
- Die Frist für Zahlungsdienstleister im Euroraum ist bereits abgelaufen; für Zahlungsdienstleister in EU-Mitgliedstaaten ohne Euro als Währung endet sie am 9. Juli 2027.
Die Europäische Zentralbank bestätigt, dass die Empfängerüberprüfung sowohl für Standard- als auch für Echtzeitüberweisungen in Euro gilt. Sie beschreibt die Ergebnisse für Zahler als „match“, „close match“, „no match“ oder „other“.
Wann ist ein Abgleich mit der LEI zulässig?
Die Verordnung (EU) 2024/886 vom 13. März 2024 änderte die Verordnung (EU) Nr. 260/2012. Nach Artikel 5c Absatz 1 muss der Zahlungsdienstleister des Zahlers die Überprüfung unmittelbar anbieten, nachdem der Zahler die Empfängerdaten angegeben hat, und bevor er die Überweisung autorisieren kann. Das gilt unabhängig vom Kanal, über den die Zahlung ausgelöst wird.
Im Regelfall übermittelt der Zahler IBAN und Empfängernamen. Der Zahlungsdienstleister des Empfängers prüft auf Anfrage, ob beides übereinstimmt. Falls nicht, muss der Zahler darauf hingewiesen werden, dass das Geld bei einer Autorisierung auf ein Konto gelangen könnte, das nicht dem angegebenen Empfänger gehört.
Artikel 5c Absatz 1 Buchstabe b erlaubt bei einem Rechtsträger einen anderen Abgleich: Der Zahlungsdienstleister des Zahlers muss einen Kanal anbieten, über den neben der IBAN ein weiteres, den Empfänger eindeutig identifizierendes Datenelement übermittelt werden kann. Außerdem muss dieses Datenelement im internen System des Zahlungsdienstleisters des Empfängers vorhanden sein. Die Verordnung nennt eine Steuernummer, eine einheitliche europäische Kennung (EUID) und eine Rechtsträgerkennung (LEI) als Beispiele. Eine LEI ist ein einem Rechtsträger zugewiesener, eindeutiger alphanumerischer Referenzcode auf Grundlage von ISO 17442.
Steht die LEI auf einer Rechnung, beweist das noch nicht, dass beide Zahlungsdienstleister einen solchen Abgleich durchführen können. Der Dienst zur Empfängerüberprüfung muss Zahlungsdienstnutzern kostenlos bereitgestellt werden. Auch bei fehlender Übereinstimmung darf die Überprüfung den Zahler nicht daran hindern, die Überweisung zu autorisieren.
Wie das EPC-Regelwerk einen Kennungsabgleich beschreibt
Das VOP Scheme Rulebook v1.1 des European Payments Council (EPC) wurde am 16. März 2026 veröffentlicht und gilt seit dem 20. September 2026. Es beschreibt die Prüfung einer Identifikationskennung als Alternative zur Namensprüfung bei Rechtsträgern. Zu seinen Beispielen gehören LEI, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und Steuernummer.
Der anfragende Zahlungsdienstleister kann im EPC Directory Service nachsehen, ob der antwortende Zahlungsdienstleister eine Kennungsprüfung unterstützt. Das zeigt, ob der Prüfweg verfügbar ist; es bedeutet nicht, dass jeder Zahlungsdienstleister LEI-Abgleiche anbietet. Unternehmen sollten deshalb getrennt klären, ob der Zahlungsdienstleister des Zahlers die Übermittlung der Kennung ermöglicht und ob der kontoführende Zahlungsdienstleister die LEI gespeichert hat.
Für den Abgleich einer Kennung mit einer IBAN nennen die EPC VOP API Specifications v1.1.1 folgende Antwortcodes:
- MTCH: Übereinstimmung.
- NMTC: keine Übereinstimmung.
- NOAP: Abgleich nicht möglich.
Das LEI-Feld richtet sich nach ISO 17442. Diese Codes betreffen den Kennungsabgleich; aus einem allgemeinen VoP-Ergebnis allein lässt sich nicht schließen, dass eine LEI geprüft wurde. Bei einem unerwarteten Ergebnis sollten die übermittelten Angaben und der tatsächlich genutzte Prüfweg geklärt werden.
Sammelaufträge, Abwahl und Haftung
Nach Artikel 5c Absatz 6 müssen Zahlungsdienstleister Zahlungsdienstnutzern, die keine Verbraucher sind, bei der gebündelten Einreichung mehrerer Zahlungsaufträge eine Abwahl der Überprüfung ermöglichen. Sie müssen sich jederzeit wieder für die Überprüfung entscheiden können. Für ein Unternehmen, das Lieferanten per Sammelauftrag bezahlt, ist das eine Entscheidung über den Prüfprozess, keine Pflicht zur Abwahl.
Eine fehlende Übereinstimmung sollte vor der Zahlungsfreigabe untersucht werden, denn VoP verhindert die Autorisierung nicht. Artikel 5c Absatz 8 regelt die Haftung in bestimmten Fällen: Ein Zahlungsdienstleister, der Artikel 5c erfüllt hat, haftet nicht für eine Überweisung an einen unbeabsichtigten Empfänger aufgrund einer falschen Kundenkennung. Verstößt der Zahlungsdienstleister des Zahlers gegen Absatz 1 und führt dies zu einer fehlerhaft ausgeführten Zahlung, muss er dem Zahler den Betrag unverzüglich erstatten. Bei einer strittigen Zahlung sind die Umstände mit dem Zahlungsdienstleister oder einem Berater zu klären.
Fristen für Zahlungsdienstleister
| Standort des Zahlungsdienstleisters | Frist nach Artikel 5c | Stand am 18. Oktober 2026 |
|---|---|---|
| Mitgliedstaaten des Euroraums | 9. Oktober 2025 | Anforderungen gelten bereits |
| EU-Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist | 9. Juli 2027 | Anforderungen werden bis zu diesem Datum zu erfüllen sein |
Diese Fristen stehen in Artikel 5c Absatz 9. Das Datum, seit dem das EPC-Regelwerk gilt, ist davon zu unterscheiden.
Was Unternehmen jetzt prüfen sollten
- Zahlungsdaten abgleichen: Den Namen des Rechtsträgers und die IBAN auf Rechnungen sowie in Lieferantendaten kontrollieren. Eine neue Kontonummer anhand des Bestellformulars oder der offiziellen Website des Lieferanten prüfen.
- Prüfweg erfragen: Den Zahlungsdienstleister des Zahlers fragen, ob er Kennungsprüfungen anbietet. Beim kontoführenden Zahlungsdienstleister klären, ob die eigene LEI in dessen internem System erfasst ist.
- LEI-Angaben pflegen: Eine vorhandene LEI bei Bedarf an den Zahlungsdienstleister weitergeben, ihre Angaben prüfen und die LEI verlängern, wenn dies ansteht.
- Freigaben regeln: Festlegen, wer bei „keine Übereinstimmung“ oder „Abgleich nicht möglich“ die Daten überprüft und über die Autorisierung entscheidet.
Wer noch keine Kennung besitzt und einen möglichen LEI-Prüfweg nutzen möchte, kann eine LEI beantragen. Weitere Beiträge stehen im LEIFast-Blog zu regulatorischen Themen. Der nächste praktische Schritt bleibt die Nachfrage bei den beteiligten Zahlungsdienstleistern, welche Kennungen sie tatsächlich prüfen und gespeichert haben.
Fragen
Braucht mein Unternehmen für die Empfängerüberprüfung eine LEI?
Nein. Der übliche Abgleich vergleicht IBAN und Namen des Zahlungsempfängers. Bei Rechtsträgern ist alternativ ein LEI-Abgleich möglich, wenn der Zahlungsdienstleister des Zahlers den entsprechenden Kanal anbietet und der Zahlungsdienstleister des Empfängers die LEI gespeichert hat.
Was geschieht, wenn die Angaben nicht übereinstimmen?
Der Zahler erhält einen Hinweis, dass das Geld auf ein Konto gelangen könnte, das nicht dem angegebenen Empfänger gehört. Die Überprüfung darf ihn nicht daran hindern, die Überweisung zu autorisieren.
Seit wann gilt die Empfängerüberprüfung?
Zahlungsdienstleister in Mitgliedstaaten des Euroraums müssen die Anforderungen seit dem 9. Oktober 2025 erfüllen. Für Zahlungsdienstleister in EU-Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, gilt die Frist bis zum 9. Juli 2027.
Warum verbindet der FÖD Wirtschaft die IBAN-Namenskontrolle mit Rechnungsbetrug?
Der FÖD Wirtschaft meldete für das Vorjahr mehr als 200 Hinweise auf Rechnungsbetrug mit einem gemeldeten Schaden von 3,3 Millionen Euro. Er rät, eine neue Kontonummer auf einer Rechnung mit dem Bestellformular oder der offiziellen Website des Lieferanten zu vergleichen.
Quellen
- Verordnung (EU) 2024/886 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 260/2012 und (EU) 2021/1230 und der Richtlinien 98/26/EG und (EU) 2015/2366 im Hinblick auf Echtzeitüberweisungen in Euro
- FOD Economie - De IBAN-naamcontrole helpt in de strijd tegen factuurfraude
- ECB - Instant Payments Regulation (EN)
- EPC VOP Scheme Rulebook v1.1 (EN)
- EPC VOP API Specifications v1.1.1 (EN)