AMLR LEI in Luxemburg: Was bei der Kundenprüfung gilt
· Aktualisiert · Robert
Die AMLR LEI-Regel verpflichtet Unternehmen in Luxemburg nicht, eine Rechtsträgerkennung (LEI) zu beantragen. Ab dem 10. Juli 2027 müssen Banken und andere Verpflichtete bei der Identifizierung juristischer Personen deren LEI einholen, falls verfügbar. Die ergänzenden Standards der AMLA liegen als endgültiger Entwurf vor, sind aber noch nicht verbindlich.
Was das für Luxemburg bedeutet
In Luxemburg besteht bereits ein nationaler Rahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Dazu gehört die loi du 12 novembre 2004, das Gesetz vom 12. November 2004. Die CSSF veröffentlicht dessen konsolidierte Fassung. Aus dem Bestehen dieses Gesetzes folgt jedoch nicht, dass die neue LEI-Formulierung der AMLR erst in nationales Recht umgesetzt werden müsste.
Ab dem 10. Juli 2027 gilt die Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 (AMLR) unmittelbar auch in Luxemburg. Artikel 22 nennt für die Identifizierung juristischer Personen unter anderem die Steueridentifikationsnummer und die Rechtsträgerkennung, jeweils falls verfügbar. Eine luxemburgische SARL oder SA, die bei einer Bank in Luxemburg ein Geschäftskonto eröffnet, muss deshalb eine vorhandene LEI für die Kundenprüfung angeben können. Fehlt ihr eine LEI, schreibt Artikel 22 ihre Beantragung nicht vor.
Dasselbe Verständnis ist für eine SARL oder SA relevant, deren Angaben bei einer regelmäßigen KYC-Aktualisierung durch ihre Bank geprüft werden: Eine vorhandene Kennung kann Teil der abgefragten Informationen sein. Bei Fragen zur Einordnung eines konkreten Falls sollten sich Unternehmen an ihre Aufsicht oder ihre Berater wenden.
Daneben gibt es in Luxemburg das Registre des bénéficiaires effectifs (RBE), das Register der wirtschaftlichen Eigentümer. Es wird von Luxembourg Business Registers (LBR) geführt. Das RBE und die in Artikel 22 genannte LEI sollten bei der Vorbereitung von Kundenangaben nicht miteinander verwechselt werden.
AMLR LEI: die wichtigsten Punkte für die Kundenprüfung
- Die AMLR wurde am 19. Juni 2024 im Amtsblatt veröffentlicht. Sie ist in allen Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar; ihre Regeln bedürfen keiner nationalen Umsetzung.
- Für die meisten Verpflichteten gilt sie ab dem 10. Juli 2027. Artikel 22 sieht vor, eine LEI einzuholen, falls verfügbar.
- Der Abschlussbericht der AMLA zum Entwurf ergänzender Standards trägt das Datum 30. September 2026. Am 1. Oktober 2026 gab die AMLA bekannt, dass sie den endgültigen Entwurf der Europäischen Kommission vorgelegt hat.
- Ein Unternehmen mit bestehender LEI sollte seine Kennung für Anfragen im Rahmen der Kundenprüfung bereithalten. Ohne bestehende LEI entsteht aus Artikel 22 keine Pflicht zur Beantragung.
Welche Angaben Artikel 22 zu juristischen Personen nennt
Artikel 2 Absatz 1 Nummer 27 der AMLR definiert die Rechtsträgerkennung als einen einer juristischen Person nach ISO 17442 zugewiesenen einmaligen alphanumerischen Referenzcode. Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b legt fest, welche Angaben Verpflichtete bei der Identifizierung eines Kunden einholen, der eine juristische Person ist.
Dazu zählen Rechtsform und Name, die Anschrift des eingetragenen oder offiziellen Sitzes, ein gegebenenfalls abweichender Ort des Schwerpunkts der wirtschaftlichen Tätigkeit sowie das Land der Gründung. Hinzu kommen die Namen der gesetzlichen Vertreter. Die Vorschrift nennt außerdem Registernummer, Steueridentifikationsnummer und Rechtsträgerkennung falls verfügbar; gesondert erfasst sie die Namen nomineller Anteilseigner und nomineller Direktoren einschließlich ihres jeweiligen Status.
Die Formulierung „falls verfügbar“ ist für Unternehmen ohne LEI maßgeblich. Verpflichtete sollen eine vorhandene Kennung einholen. Der Wortlaut verlangt nicht, dass ein Kunde eigens eine LEI beschafft, um die Identifizierung nach Artikel 22 zu ermöglichen.
Artikel 22 erfasst weitere Konstellationen. Bei Trustees eines Express Trusts oder Personen in entsprechender Position bei einer ähnlichen Rechtsvereinbarung werden Steueridentifikationsnummer und Rechtsträgerkennung ebenfalls genannt, falls verfügbar. Bei anderen Organisationen, die nach nationalem Recht rechtsfähig sind, gehört die Rechtsträgerkennung gegebenenfalls zu den Angaben. Welche Kategorie im Einzelfall zutrifft, hängt von den Umständen ab.
Der Kreis der Verpflichteten nach Artikel 3 umfasst unter anderem Kredit- und Finanzinstitute, Abschlussprüfer, externe Buchprüfer, Steuerberater, Dienstleister für Trusts oder Gesellschaften und Immobilienmakler. Auch Notare, Rechtsanwälte und andere unabhängige Angehörige rechtsberatender Berufe sind bei bestimmten Transaktionen erfasst. LEI-Anfragen können daher auch außerhalb der Eröffnung eines Bankkontos auftreten.
Was der endgültige Entwurf der AMLA ergänzt
Der Abschlussbericht der EU-Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (AMLA) über den Entwurf technischer Regulierungsstandards nach Artikel 28 Absatz 1 AMLR ist auf den 30. September 2026 datiert. Laut Pressemitteilung der AMLA vom 1. Oktober 2026 wurde der endgültige Entwurf der Kommission vorgelegt. Er kann noch geprüft und geändert werden; verbindliche Standards sind daraus bislang nicht geworden.
Entwurfsartikel 18 betrifft Situationen mit geringem Risiko. Als Mindestangaben zu einer juristischen Person nennt er Rechtsform, rechtlichen Namen, gegebenenfalls einen abweichenden Handelsnamen und die Anschrift des eingetragenen oder offiziellen Sitzes. Hinzu kommen, falls verfügbar, eine Registernummer oder Steueridentifikationsnummer oder die Rechtsträgerkennung. Die LEI bleibt damit auch in dieser Liste ein möglicher Datenpunkt.
Der Entwurf enthält in Anhang I außerdem eine Zuordnung von AMLR-Angaben zu Merkmalen elektronischer Identifizierungsmittel und qualifizierter Vertrauensdienste. Für juristische Personen erscheint dort die LEI, falls verfügbar. Entwurfsartikel 28 sieht vor, Informationen aus bereits vor Inkrafttreten der Standards bestehenden Geschäftsbeziehungen risikoorientiert innerhalb der Fristen des AMLR-Artikels 26 Absatz 2 anzugleichen. Danach darf der Abstand zwischen Aktualisierungen bei Kunden mit höherem Risiko ein Jahr und bei allen übrigen Kunden fünf Jahre nicht überschreiten.
Die AMLA schlägt vor, dass die Standards nach Annahme und Veröffentlichung im Amtsblatt sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten anwendbar werden. Diese vorgeschlagene Frist ist kein Hinweis darauf, dass die Standards bereits angenommen wurden.
LEI in Zahlungsnachrichten ist eine andere Regel
Die Verordnung (EU) 2023/1113, Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 2 Buchstabe c, gilt seit dem 30. Dezember 2024. Sie betrifft Angaben bei Geldtransfers, nicht die Identifizierungsliste der AMLR.
Unter den dort genannten Voraussetzungen muss der Zahlungsdienstleister des Zahlers sicherstellen, dass ein Transfer die aktuelle LEI von Zahler und Zahlungsempfänger enthält oder, falls keine LEI vorliegt, eine verfügbare gleichwertige amtliche Kennung. Voraussetzung ist, dass das entsprechende Feld im Nachrichtenformat vorhanden ist und der Zahler die Kennung seinem Zahlungsdienstleister mitteilt.
Was Unternehmen vor dem 10. Juli 2027 tun können
- Bestehende Kennung prüfen. Stellen Sie fest, ob Ihre SARL, SA oder andere juristische Person bereits eine LEI hat, und halten Sie den Code für Kundenanfragen bereit.
- Angaben aktuell halten. Wenn die Daten einer bestehenden LEI aktualisiert werden müssen, prüfen Sie eine Verlängerung der LEI, damit die angezeigten Angaben zu den aktuellen Unternehmensdaten passen.
- Anfrage und Pflicht unterscheiden. Ohne LEI verpflichtet Artikel 22 Ihr Unternehmen nicht zur Beantragung. Wer für die Kundenprüfung eine standardisierte, überprüfbare Kennung bereitstellen möchte, kann eine LEI beantragen.
- Einzelfälle klären. Bei Unsicherheit über die Einordnung einer Rechtsvereinbarung, Organisation oder Transaktion fragen Sie Ihre Aufsicht oder Ihre Berater.
Termine und Stand der Vorschriften
| Datum | Ereignis | Stand am 17. Oktober 2026 |
|---|---|---|
| 30. Dezember 2024 | Die Verordnung (EU) 2023/1113 gilt für Angaben bei Geldtransfers. | Bereits anwendbar |
| 30. September 2026 | Datum des AMLA-Abschlussberichts zum Entwurf der Standards für die Kundenprüfung. | Endgültiger Entwurf, nicht verbindlich |
| 1. Oktober 2026 | Die AMLA gibt die Vorlage des Entwurfs bei der Kommission bekannt. | Prüfung und Änderungen möglich |
| 10. Juli 2027 | Die AMLR gilt unmittelbar auch in Luxemburg; Artikel 22 nennt die LEI, falls verfügbar. | Künftiger Anwendungsbeginn |
| 10. Juli 2029 | Die AMLR gilt für Fußballvermittler und Profifußballvereine. | Künftiger Anwendungsbeginn |
Die LEI spielt auch bei zwei weiteren EU-Regeln eine Rolle: Die Bank des Zahlers kann eine Empfängerüberprüfung mit LEI als Alternative zur Prüfung des Empfängernamens anbieten; nach DORA identifizieren Banken und Versicherer IKT-Dienstleister im Informationsregister anhand einer gültigen LEI oder EUID, wie im Beitrag zu den DORA-LEI-Anforderungen für IKT-Dienstleister erläutert.
Prüfen Sie als Nächstes, ob für Ihr Unternehmen bereits eine LEI besteht, und halten Sie diese gegebenenfalls für die nächste Kundenprüfung bereit. Weitere Entwicklungen finden Sie in den Beiträgen zu LEI-Vorschriften.
Fragen
Muss mein Unternehmen wegen der AMLR eine LEI haben?
Nein. Artikel 22 verlangt von Verpflichteten, eine Rechtsträgerkennung einzuholen, falls verfügbar. Kunden ohne LEI müssen nach dieser Vorschrift keine beantragen.
Ab wann gelten die neuen Vorschriften zur Identifizierung?
Die AMLR gilt ab dem 10. Juli 2027. Für Fußballvermittler und Profifußballvereine gilt sie ab dem 10. Juli 2029.
Sind die Standards der AMLA zur Kundenprüfung bereits verbindlich?
Nein. Die AMLA hat ihren endgültigen Entwurf am 1. Oktober 2026 der Europäischen Kommission vorgelegt. Er kann noch geprüft und geändert werden.
Braucht meine SARL oder SA in Luxemburg wegen der AMLR eine LEI?
Nein. Die AMLR verpflichtet Kunden nicht, eine LEI zu beantragen. Ab dem 10. Juli 2027 holen Banken und andere Verpflichtete in Luxemburg die LEI ein, falls sie verfügbar ist.
Wo werden wirtschaftliche Eigentümer in Luxemburg registriert?
Das luxemburgische Register der wirtschaftlichen Eigentümer heißt Registre des bénéficiaires effectifs (RBE). Es wird von Luxembourg Business Registers (LBR) geführt.
Quellen
- Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung
- Loi du 12 novembre 2004 (version consolidée)
- Registre des bénéficiaires effectifs (RBE) – aide
- Final Report: draft RTS under Article 28(1) AMLR (customer due diligence) (EN)
- Press release: AMLA finalises key standards for the private sector (EN)
- Verordnung (EU) 2023/1113 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849