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AMLR LEI in Deutschland: Was Banken künftig erfassen

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Die EU-Geldwäscheverordnung (AMLR) verpflichtet Unternehmen in Deutschland nicht, eine Rechtsträgerkennung (LEI) zu beantragen. Ab dem 10. Juli 2027 müssen Banken und andere Verpflichtete bei der Identifizierung eine LEI erfassen, sofern sie vorhanden ist. Der endgültige Entwurf ergänzender AMLA-Standards enthält die LEI ebenfalls, ist aber noch nicht verbindlich.

Was das für Deutschland bedeutet

Für die Identifizierung juristischer Personen nach dem GwG gilt derzeit § 11 Absatz 4 Nummer 2 Geldwäschegesetz (GwG). Verpflichtete erfassen danach Firma, Name oder Bezeichnung, Rechtsform, eine vorhandene Registernummer, die Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung sowie die Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans oder der gesetzlichen Vertreter. Eine LEI steht nicht in dieser Liste. Das betrifft beispielsweise die Identifizierung einer GmbH bei der Eröffnung eines Geschäftskontos bei einer deutschen Bank.

Ab dem 10. Juli 2027 gilt die Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 (AMLR) unmittelbar in Deutschland. Ihre Identifizierungsliste in Artikel 22 ergänzt bei juristischen Personen unter anderem die Steueridentifikationsnummer und die LEI, jeweils falls verfügbar. Für diese Vorgaben der Verordnung ist keine nationale Umsetzung erforderlich; die LEI wird dadurch nicht zur Beantragungspflicht für Kunden.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nach § 50 Nummer 1 GwG ist unter anderem für die Geldwäscheaufsicht über Kreditinstitute, Zahlungsinstitute und Kapitalverwaltungsgesellschaften zuständig. Das deutsche Register für wirtschaftlich Berechtigte ist das Transparenzregister. Auch bei einer turnusmäßigen KYC-Aktualisierung durch eine deutsche Bank kann künftig nach einer vorhandenen LEI gefragt werden.

AMLR LEI: die wichtigsten Punkte

  • Die AMLR wurde am 19. Juni 2024 im Amtsblatt veröffentlicht. Für die meisten Verpflichteten gilt sie ab dem 10. Juli 2027.
  • Nach Artikel 22 erfassen Verpflichtete die LEI eines Kunden, sofern sie vorhanden ist. Die Vorschrift verlangt nicht, dass ein Kunde ohne LEI eine beantragt.
  • Der Abschlussbericht von AMLA zum Entwurf technischer Standards ist vom 30. September 2026. AMLA gab am 1. Oktober 2026 dessen Übermittlung an die Europäische Kommission bekannt; die Standards sind noch nicht verbindlich.
  • Unternehmen mit LEI sollten ihre Kennung für Anfragen im Rahmen der Kundenidentifizierung bereithalten.

Welche Angaben Artikel 22 bei Kunden vorsieht

Artikel 2 Absatz 1 Nummer 27 AMLR definiert die LEI als eindeutigen alphanumerischen Referenzcode nach ISO 17442, der einer juristischen Person zugeteilt wird. Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b regelt die Angaben, die Verpflichtete zur Identifizierung einer juristischen Person einholen müssen. Dazu gehören Rechtsform und Name, die Anschrift des eingetragenen oder offiziellen Sitzes, gegebenenfalls eine davon abweichende Hauptniederlassung, das Gründungsland und die Namen der gesetzlichen Vertreter.

Die Vorschrift nennt außerdem die Registernummer, die Steueridentifikationsnummer und die LEI, falls verfügbar. Gesondert erfasst sie die Namen von nominellen Anteilseignern und nominellen Direktoren sowie deren entsprechende Stellung. Entscheidend ist die Formulierung „falls verfügbar“: Eine bereits vorhandene Kennung wird erfasst, doch Artikel 22 verpflichtet Kunden ohne LEI nicht zur Beantragung.

Der Anwendungsbereich geht über Unternehmen hinaus. Bei Trustees eines Express Trusts oder ähnlicher Rechtsgestaltungen nennt Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c die Steueridentifikationsnummer und die LEI, falls verfügbar. Buchstabe d erfasst bei anderen nach nationalem Recht rechtsfähigen Organisationen die LEI, soweit anwendbar. Welche Kategorie für einen konkreten Kunden gilt, hängt von dessen Umständen ab.

Zu den Verpflichteten nach Artikel 3 gehören Kredit- und Finanzinstitute, Abschlussprüfer, externe Buchhalter, Steuerberater, Dienstleister für Trusts oder Gesellschaften und Immobilienmakler. Auch Notare, Rechtsanwälte und andere selbstständige Angehörige rechtsberatender Berufe sind bei bestimmten Transaktionen erfasst. Die Frage nach einer vorhandenen LEI kann deshalb auch außerhalb der Kontoeröffnung auftreten.

Was der endgültige AMLA-Entwurf ergänzt

Der Abschlussbericht der EU-Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (AMLA) zum Entwurf technischer Regulierungsstandards nach Artikel 28 Absatz 1 AMLR trägt das Datum 30. September 2026. Laut der AMLA-Pressemitteilung vom 1. Oktober 2026 wurde der endgültige Entwurf der Europäischen Kommission übermittelt. Er unterliegt noch der Prüfung und möglichen Änderung; die Standards sind nicht verbindlich.

Entwurfsartikel 18 behandelt Situationen mit geringem Risiko. Die dort aufgeführten Mindestangaben zu juristischen Personen umfassen Rechtsform, rechtlichen Namen, gegebenenfalls einen abweichenden Handelsnamen und die Anschrift des eingetragenen oder offiziellen Sitzes. Hinzu kommt, sofern vorhanden, eine Registernummer oder Steueridentifikationsnummer oder die LEI. Damit bleibt die Kennung auch in dieser kürzeren Informationsliste ein möglicher Datenpunkt.

Anhang I des Entwurfs ordnet Datenpunkte der AMLR den Attributen zu, die elektronische Identifizierungsmittel und qualifizierte Vertrauensdienste enthalten sollen. Bei juristischen Personen gehört dazu die LEI, sofern vorhanden.

Für Geschäftsbeziehungen, die bereits vor Inkrafttreten der Standards bestehen, sieht Entwurfsartikel 28 eine risikoorientierte Angleichung der Kundendokumente, Daten und Informationen vor. Maßgeblich wären die Zeiträume aus Artikel 26 Absatz 2 AMLR: Zwischen Aktualisierungen dürfen bei Kunden mit höherem Risiko höchstens ein Jahr und bei allen anderen Kunden höchstens fünf Jahre liegen.

AMLA schlägt vor, die Standards sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten anzuwenden, sofern sie angenommen und im Amtsblatt veröffentlicht werden. Weder dieser vorgeschlagene Abstand noch die Übermittlung des Entwurfs bedeutet, dass die Standards bereits angenommen wurden.

LEI in Zahlungsnachrichten: eine andere Regel

Die LEI kommt bereits in einer weiteren EU-Verordnung vor, dort jedoch zu einem anderen Zweck. Verordnung (EU) 2023/1113, Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 2 Buchstabe c, gilt seit dem 30. Dezember 2024. Sie betrifft Angaben, die Geldtransfers begleiten, nicht die Liste zur Kundenidentifizierung nach der AMLR.

Unter den dort genannten Voraussetzungen muss der Zahlungsdienstleister des Zahlers dafür sorgen, dass ein Transfer die aktuelle LEI des Zahlers und des Zahlungsempfängers trägt. Fehlt eine LEI, kommt ein verfügbarer gleichwertiger amtlicher Identifikator in Betracht. Dies setzt voraus, dass das Format der Zahlungsnachricht ein entsprechendes Feld enthält und der Zahler seinem Zahlungsdienstleister den Identifikator bereitstellt.

Was Unternehmen vor dem 10. Juli 2027 tun können

  1. Vorhandene LEI prüfen. Stellen Sie fest, ob Ihr Unternehmen bereits eine Kennung hat, und halten Sie den Code für Anfragen eines Verpflichteten bereit.
  2. Angaben zur Kennung prüfen. Wenn eine bestehende LEI aktualisiert werden muss, können Sie die LEI verlängern, damit die abrufbaren Angaben zu den aktuellen Unternehmensdaten passen.
  3. Anfrage und gesetzliche Pflicht trennen. Ohne vorhandene LEI begründet Artikel 22 keine Beantragungspflicht. Möchte Ihr Unternehmen für solche Prüfungen eine standardisierte, überprüfbare Kennung bereitstellen, kann es eine LEI beantragen.
  4. Einzelfälle klären. Bei Unklarheiten zur Einordnung eines Trusts, einer Organisation oder einer Transaktion wenden Sie sich an die zuständige Aufsicht oder Ihre Beratung.

Ergibt die Statusprüfung, dass Ihre LEI den Status LAPSED hat, verlängern Sie die bestehende Registrierung, statt eine neue LEI zu beantragen. Näheres dazu erläutert unser Beitrag über den Status LAPSED und die Verlängerung einer LEI.

Zeitplan: geltende Regeln und offene Entwürfe

Datum Ereignis Stand am 17. Oktober 2026
30. Dezember 2024 Verordnung (EU) 2023/1113 gilt für Angaben zu Geldtransfers. Gilt bereits
30. September 2026 Datum des AMLA-Abschlussberichts zum Entwurf der Standards für die Kundenprüfung. Endgültiger Entwurf, nicht verbindlich
1. Oktober 2026 AMLA gibt die Übermittlung des Entwurfs an die Kommission bekannt. Prüfung und Änderung noch möglich
10. Juli 2027 Die AMLR gilt; Artikel 22 sieht die Erfassung einer vorhandenen LEI vor. Künftiger Anwendungsbeginn
10. Juli 2029 Die AMLR gilt für Fußballvermittler und Profifußballvereine. Künftiger Anwendungsbeginn

Die LEI spielt auch bei zwei weiteren EU-Regeln eine Rolle: Die Bank des Zahlers kann eine Empfängerüberprüfung mit LEI als Alternative zur Prüfung des Empfängernamens anbieten; nach DORA identifizieren Banken und Versicherer IKT-Drittdienstleister im Informationsregister anhand einer gültigen LEI oder EUID, wie im Beitrag zu den DORA-LEI-Anforderungen für IKT-Drittdienstleister erläutert.

Änderungen an den Entwürfen lassen sich über unsere Beiträge zu LEI-Regeln verfolgen. Prüfen Sie zunächst, ob Ihr Unternehmen bereits eine LEI besitzt, und halten Sie gegebenenfalls den Code für die nächste Anfrage zur Kundenidentifizierung bereit.

Fragen

Verlangt die AMLR, dass mein Unternehmen eine LEI beantragt?

Nein. Artikel 22 verpflichtet die erfassten Stellen, eine vorhandene LEI zu erfassen. Kunden ohne LEI müssen nach dieser Vorschrift keine beantragen.

Ab wann gelten die neuen Identifizierungsvorgaben?

Die AMLR gilt ab dem 10. Juli 2027. Für Fußballvermittler und Profifußballvereine gilt sie ab dem 10. Juli 2029.

Sind die AMLA-Standards zur Kundenprüfung bereits verbindlich?

Nein. AMLA hat den endgültigen Entwurf am 1. Oktober 2026 der Europäischen Kommission übermittelt. Er kann noch geprüft und geändert werden.

Muss meine GmbH wegen der AMLR eine LEI beantragen?

Nein. Ab dem 10. Juli 2027 erfassen Banken und andere Verpflichtete eine LEI, sofern sie vorhanden ist. Die AMLR verpflichtet die GmbH nicht, dafür eine LEI zu beantragen.

Welche Angaben fragt meine Bank derzeit nach dem GwG ab?

Nach § 11 Absatz 4 Nummer 2 GwG gehören dazu Firma oder Name, Rechtsform, eine vorhandene Registernummer, die Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung sowie die Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans oder der gesetzlichen Vertreter. Die LEI steht nicht in dieser Liste.

Quellen

  1. § 11 GwG – Identifizierung Gesetze im Internet (BMJ) gesetze-im-internet.de
  2. Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung EUR-Lex eur-lex.europa.eu
  3. § 50 GwG – Zuständige Aufsichtsbehörde Gesetze im Internet (BMJ) gesetze-im-internet.de
  4. Transparenzregister Transparenzregister transparenzregister.de
  5. Final Report: draft RTS under Article 28(1) AMLR (customer due diligence) (EN) AMLA amla.europa.eu
  6. Press release: AMLA finalises key standards for the private sector (EN) AMLA amla.europa.eu
  7. Verordnung (EU) 2023/1113 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 EUR-Lex eur-lex.europa.eu

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