Empfängerüberprüfung mit LEI in Deutschland
· Robert
Bei der Empfängerüberprüfung kann eine LEI unter bestimmten Voraussetzungen an die Stelle des üblichen Abgleichs von IBAN und Empfängername treten. Unternehmen brauchen für den Dienst keine LEI. Bei einem Zahlungsempfänger, der ein Rechtsträger ist, kommt die Prüfung anhand der LEI nur infrage, wenn der Zahlungsdienstleister des Zahlers diesen Weg anbietet und der Zahlungsdienstleister des Empfängers die Kennung in seinem internen System vorhält.
Was das für Deutschland bedeutet
Die BaFin erläutert die Empfängerüberprüfung bei Überweisungen: Seit dem 9. Oktober 2025 müssen Kreditinstitute den Empfänger bei Überweisungen überprüfen. Die Pflicht betrifft sowohl Standardüberweisungen als auch Echtzeitüberweisungen in Euro im Euroraum. Die BaFin verwendet dafür auch die Bezeichnungen IBAN-Namensabgleich und Verification of the Payee (VoP).
Nach den Angaben der BaFin ist die Prüfung bei Überweisungen von Girokonto zu Girokonto vorgeschrieben. Sparkonten und Darlehenskonten sind ausgenommen; Lastschriften sind nicht betroffen. Bestehende Daueraufträge laufen ohne erneute Prüfung weiter, bis sie geändert werden. Für ein Unternehmen, das seine Zahlungsabläufe überprüft, macht es daher einen Unterschied, ob Beschäftigte eine Überweisung freigeben, einen bestehenden Dauerauftrag unverändert lassen oder eine Lastschrift bearbeiten.
Eine GmbH, deren Rechnungsname vom Kontonamen bei der Hausbank abweicht, sollte prüfen, welche Empfängerangaben sie ihren Kunden mitteilt. Zeigt die Prüfung eine nahezu übereinstimmende Bezeichnung, erhält der Zahler laut BaFin den Namen des Kontoinhabers angezeigt und kann die Angaben korrigieren oder die Zahlung autorisieren. Bei fehlender Übereinstimmung wird er gewarnt; er kann abbrechen, korrigieren oder dennoch autorisieren.
Auch für ein Konzern-Treasury, das Sammelüberweisungen an Lieferanten freigibt, ist die Behandlung solcher Hinweise eine konkrete Prozessfrage. Der Warnhinweis ersetzt keine Entscheidung darüber, ob die gespeicherten Lieferantendaten stimmen. Ob daneben eine Prüfung per LEI verfügbar ist, sollte das Unternehmen mit den beteiligten Zahlungsdienstleistern klären.
Empfängerüberprüfung und LEI: die wichtigsten Punkte
- Der übliche Dienst vergleicht die IBAN mit dem vom Zahler angegebenen Namen.
- Bei einem Rechtsträger kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen stattdessen eine eindeutige Kennung geprüft werden, etwa eine Rechtsträgerkennung (LEI).
- Der Dienst gilt für Standard- und Echtzeitüberweisungen in Euro innerhalb der EU.
- Eine Abweichung führt zu einem Hinweis, sperrt aber nicht die Autorisierung durch den Zahler.
- Die Fristen richten sich an Zahlungsdienstleister, nicht an Unternehmen als Pflicht zur Beschaffung einer LEI.
Die Europäische Zentralbank erläutert die Verordnung zu Echtzeitüberweisungen und bestätigt, dass die Empfängerüberprüfung Standard- wie Echtzeitüberweisungen erfasst. Sie beschreibt die allgemeinen Ergebnisse als „match“, „close match“, „no match“ und „other“.
Was die EU-Regeln vor der Freigabe verlangen
Die Verordnung (EU) 2024/886 vom 13. März 2024 änderte die Verordnung (EU) Nr. 260/2012. Nach Artikel 5c Absatz 1 muss der Zahlungsdienstleister des Zahlers den Dienst für die Überprüfung des Zahlungsempfängers unmittelbar anbieten, nachdem der Zahler die Empfängerangaben gemacht hat, und bevor dieser die Überweisung autorisieren kann – unabhängig davon, über welchen Kanal der Auftrag erteilt wird. Den Wortlaut enthält EUR-Lex: Verordnung (EU) 2024/886.
Beim Namensabgleich prüft der Zahlungsdienstleister des Empfängers auf Anfrage, ob IBAN und angegebener Name übereinstimmen. Ist das nicht der Fall, erhält der Zahler den Hinweis, dass das Geld bei einer Autorisierung auf ein Konto gelangen könnte, das nicht dem angegebenen Empfänger gehört. Die Überprüfung darf ihn nach Artikel 5c Absatz 5 nicht daran hindern, die Zahlung dennoch freizugeben.
Artikel 5c Absatz 1 Buchstabe b sieht für Rechtsträger eine andere Prüfung vor: Bietet der Zahlungsdienstleister des Zahlers einen Kanal zur Eingabe der IBAN zusammen mit einer eindeutigen Kennung an und liegt dieselbe Kennung im internen System des Zahlungsdienstleisters des Empfängers vor, werden IBAN und Kennung abgeglichen. Genannt werden eine Steuernummer, die einheitliche europäische Kennung (EUID) und die LEI. Die Rechtsträgerkennung ist ein eindeutiger alphanumerischer Referenzcode auf Grundlage der ISO-Norm 17442, der einem Rechtsträger zugeteilt wird.
Eine LEI auf einer Rechnung allein schafft somit noch keinen Prüfweg. Entscheidend sind das Angebot des Zahlungsdienstleisters des Zahlers und die beim Zahlungsdienstleister des Empfängers vorhandenen Daten. Der Dienst ist für Zahlungsdienstnutzer nach Artikel 5b Absatz 2 kostenlos.
Wie die LEI-Prüfung im EPC-Verfahren abläuft
Das VoP Scheme Rulebook v1.1 des European Payments Council (EPC) wurde am 16. März 2026 herausgegeben und gilt seit dem 20. September 2026. Es beschreibt die Prüfung anhand einer Kennung als Alternative zum Namensabgleich bei Rechtsträgern, sofern der anfragende Zahlungsdienstleister den Kanal anbietet und die Kennung beim antwortenden Zahlungsdienstleister verfügbar ist. Als Beispiele nennt es LEI, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und Steuernummer.
Ob der antwortende Zahlungsdienstleister eine Kennungsprüfung unterstützt, kann der anfragende Zahlungsdienstleister über den EPC Directory Service feststellen. Daraus folgt nicht, dass jeder Zahlungsdienstleister LEI-Prüfungen anbietet. Unternehmen sollten daher getrennt erfragen, welche Kennungen die Bank des Zahlers übermitteln kann und ob die eigene kontoführende Bank ihre LEI gespeichert hat.
Für den Abgleich von Kennung und IBAN nennen die EPC VOP API Specifications v1.1.1 folgende Antwortcodes:
- MTCH: Übereinstimmung.
- NMTC: keine Übereinstimmung.
- NOAP: Abgleich nicht möglich.
Das LEI-Feld richtet sich laut Spezifikation nach ISO 17442. Die Codes beziehen sich auf die Kennungsprüfung; ein allgemeines VoP-Ergebnis belegt für sich genommen nicht, dass eine LEI verwendet wurde.
Sammelüberweisungen und Haftung
Nach Artikel 5c Absatz 6 müssen Zahlungsdienstleister Zahlungsdienstnutzern, die keine Verbraucher sind, ermöglichen, bei mehreren als Paket eingereichten Zahlungsaufträgen auf die Überprüfung zu verzichten. Sie müssen sich jederzeit wieder dafür entscheiden können. Für ein Konzern-Treasury mit Sammelüberweisungen ist das eine Wahlmöglichkeit, keine Pflicht zum Verzicht.
Artikel 5c Absatz 8 regelt die Haftung unter bestimmten Voraussetzungen. Hat ein Zahlungsdienstleister Artikel 5c erfüllt, haftet er nicht für eine Überweisung an einen unbeabsichtigten Empfänger aufgrund einer falschen eindeutigen Kennung. Verstößt der Zahlungsdienstleister des Zahlers gegen Absatz 1 und führt dies zu einer fehlerhaft ausgeführten Zahlung, muss er dem Zahler den Betrag unverzüglich erstatten. Bei einem strittigen Einzelfall sollten Unternehmen ihren Zahlungsdienstleister oder rechtlichen Berater hinzuziehen.
Fristen für Zahlungsdienstleister
| Standort des Zahlungsdienstleisters | Frist nach Artikel 5c | Stand am 18. Oktober 2026 |
|---|---|---|
| Mitgliedstaaten des Euroraums | 9. Oktober 2025 | Anwendbar |
| EU-Mitgliedstaaten ohne Euro als Währung | 9. Juli 2027 | Wird bis dahin umzusetzen sein |
Diese Fristen stehen in Artikel 5c Absatz 9. Das Wirksamkeitsdatum des EPC-Regelwerks ist davon zu unterscheiden.
Was Unternehmen jetzt prüfen sollten
- Empfängerangaben abgleichen: Prüfen Sie Namen und IBAN auf Rechnungen sowie in gespeicherten Lieferantendaten, insbesondere wenn bei einer GmbH Rechnungs- und Kontoname voneinander abweichen.
- Prüfkanäle erfragen: Klären Sie mit dem Zahlungsdienstleister des Zahlers, ob er Kennungen akzeptiert, und mit Ihrer kontoführenden Bank, ob sie Ihre LEI in ihrem internen System vorhält.
- Vorhandene LEI pflegen: Kontrollieren Sie die hinterlegten Angaben und erneuern Sie eine bestehende LEI bei Bedarf.
- Warnhinweise bearbeiten: Legen Sie fest, wer bei einer Abweichung oder einem nicht möglichen Abgleich die Zahlungsdaten vor der Freigabe überprüft.
Falls Ihr Unternehmen noch keine LEI hat und eine Kennungsprüfung nutzen möchte, können Sie eine LEI beantragen. Weitere Beiträge zu regulatorischen Themen finden Sie im LEIFast-Blog. Fragen Sie zuerst Ihre beteiligten Zahlungsdienstleister, ob der benötigte Prüfkanal angeboten wird und welche Kennung tatsächlich hinterlegt ist.
Fragen
Braucht mein Unternehmen für die Empfängerüberprüfung eine LEI?
Nein. Üblicherweise werden IBAN und Name des Zahlungsempfängers abgeglichen. Bei einem Rechtsträger kann stattdessen eine LEI geprüft werden, wenn der Zahlungsdienstleister des Zahlers diesen Weg anbietet und der Zahlungsdienstleister des Empfängers die LEI in seinem internen System vorhält.
Was geschieht, wenn die Angaben nicht übereinstimmen?
Der Zahler wird gewarnt, dass das Geld möglicherweise auf ein Konto gelangt, das nicht dem angegebenen Empfänger gehört. Er kann die Überweisung trotzdem autorisieren.
Seit wann gilt die Empfängerüberprüfung?
Zahlungsdienstleister in Mitgliedstaaten des Euroraums müssen die Vorgaben seit dem 9. Oktober 2025 erfüllen. Für Zahlungsdienstleister in EU-Mitgliedstaaten ohne Euro als Währung gilt die Frist bis zum 9. Juli 2027.
Gilt die Empfängerüberprüfung auch für Lastschriften und Daueraufträge?
Laut BaFin sind Lastschriften nicht betroffen. Bestehende Daueraufträge laufen ohne Prüfung weiter; bei einer Änderung oder einem neuen Dauerauftrag erfolgt eine Prüfung.
Quellen
- Verordnung (EU) 2024/886 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 260/2012 und (EU) 2021/1230 und der Richtlinien 98/26/EG und (EU) 2015/2366 im Hinblick auf Echtzeitüberweisungen in Euro
- ECB - Instant Payments Regulation (EN)
- EPC VOP Scheme Rulebook v1.1 (EN)
- EPC VOP API Specifications v1.1.1 (EN)
- BaFin - Empfängerüberprüfung bei Überweisungen