Digitaler Produktpass Österreich: Ist ein LEI nötig?
· Robert
Ein digitaler Produktpass in Österreich erfordert nicht zwingend eine Rechtsträgerkennung (LEI): Im Register für digitale Produktpässe ist der LEI eine zulässige, aber nicht verpflichtende Kennung. Für die Registrierung muss eine juristische Person ihre Identität mit einem qualifizierten elektronischen Siegel (QSeal) nachweisen. Für bestimmte Batterien gilt die Pflicht zum Batteriepass ab dem 18. Februar 2027.
Was das für Österreich bedeutet
Die Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte (Ökodesign-Verordnung, ESPR) bildet den EU-Rahmen für digitale Produktpässe. Für ein österreichisches Unternehmen folgt daraus keine allgemeine Pflicht, einen LEI als Kennung zu verwenden. Ob für ein Produkt eine eindeutige Kennung des Wirtschaftsteilnehmers erforderlich ist, hängt von den jeweiligen produktspezifischen Vorschriften ab.
Ein österreichischer Hersteller von Industriebatterien, der Batteriepässe vorbereitet, sollte die betroffene Batteriekategorie prüfen. Die Verordnung (EU) 2023/1542 vom 12. Juli 2023 über Batterien und Altbatterien, Artikel 77 Absatz 1 sieht den Batteriepass ab dem 18. Februar 2027 unter anderem für Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh vor. Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1778 der Kommission vom 16. Juli 2026 zum Register für digitale Produktpässe regelt das Register für digitale Produktpässe; dort können nur verifizierte Wirtschaftsteilnehmer Produktpässe registrieren.
Bei einem im Firmenbuch eingetragenen österreichischen Unternehmen wird die Option NTR (National Trade Register) im DPP-Register typischerweise die Firmenbuchnummer betreffen. Das ist eine Einordnung anhand der österreichischen Registerdaten, keine zusätzliche Vorgabe für die Wahl der Kennung: Die GLEIF – Registration Authorities List führt das Firmenbuch des Bundesministeriums für Justiz unter RA000017; im LEI-Datensatz eines österreichischen Unternehmens stehen dieser Code und die Firmenbuchnummer (FN). Über die JustizOnline – Firmenbuchabfrage lässt sich nach Firmenname, Ort, Gericht oder FN suchen. Entscheidend für die Registrierung bleibt, dass die gewählte Kennung genau dem entsprechenden Attribut im QSeal-Zertifikat entspricht.
LEI und digitaler Produktpass: die wichtigsten Punkte
- Der LEI ist im DPP-Register zulässig, aber nicht verpflichtend. Der Leitfaden der Kommission kennzeichnet die nationale Registerkennung als bevorzugte Option.
- Ein LEI ersetzt weder das QSeal noch die Prüfung des Wirtschaftsteilnehmers im Register.
- Die Regeln zur Prüfung im DPP-Register sind bereits in Kraft; die genannte Batteriepasspflicht wird erst ab dem 18. Februar 2027 gelten.
- Ob ein Produktpass eine eindeutige Kennung des Wirtschaftsteilnehmers enthalten muss, richtet sich nach produktspezifischen Vorschriften.
Welche Produktregeln gelten bereits, welche Termine stehen bevor?
Die Ökodesign-Verordnung definiert die „eindeutige Kennung des Wirtschaftsteilnehmers“ als „eine eindeutige Zeichenfolge zur Identifizierung eines an der Wertschöpfungskette eines Produkts beteiligten Akteurs“. Nach ihrer Erwägung sollte ein digitaler Produktpass gegebenenfalls mit einer solchen Kennung und einer eindeutigen Kennung der Betriebsstätte verknüpft sein, die nach international anerkannten Standards vergeben werden. Kennungen für Wirtschaftsteilnehmer und Betriebsstätten erfüllen damit unterschiedliche Zwecke; die Verordnung legt den LEI nicht als einzige Betreiberkennung fest.
Die Batterieverordnung ist in Kraft. Ihre Vorgabe in Artikel 77 Absatz 1 wird ab dem 18. Februar 2027 für jede LMT-Batterie, jede Industriebatterie mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh und jede Elektrofahrzeugbatterie gelten, die in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird. Diese Batterien benötigen dann einen elektronischen Datensatz, den Batteriepass. Der Termin darf nicht auf andere Produktgruppen übertragen werden.
Laut GLEIF – Digital Product Passports and the LEI vom 8. Oktober 2026 stehen die meisten produktspezifischen Vorschriften noch aus. Ein Rechtsakt für Eisen- und Stahlerzeugnisse war für das vierte Quartal 2026 lediglich vorläufig vorgesehen. Daraus lässt sich weder eine bereits geltende Pflicht noch ein verbindlicher Termin ableiten.
Registrierung: QSeal und zulässige Kennungen
Nach Angaben der Europäischen Kommission – Das DPP-Register registrieren Wirtschaftsteilnehmer digitale Produktpässe vor dem Inverkehrbringen der Produkte auf dem EU-Markt. Die Durchführungsverordnung zum Register gilt seit dem 6. August 2026. Nur geprüfte Wirtschaftsteilnehmer können Produktpässe registrieren; eine juristische Person weist ihre Identität mit einem QSeal eines qualifizierten Vertrauensdiensteanbieters nach. Der geprüfte Status gilt höchstens 3 Jahre oder bis zum Ablauf des elektronischen Identifizierungsmittels, falls dieser früher eintritt.
Der Europäischen Kommission – DPP Registry User Guide for Economic Operators (EN) nennt bei der Anmeldung einer Organisation folgende Kennungstypen. In jedem Fall muss der angegebene Wert vollständig mit dem entsprechenden Attribut im QSeal-Zertifikat übereinstimmen.
| Kennungstyp | Einordnung im Leitfaden |
|---|---|
| NTR (National Trade Register) | Als bevorzugt markiert; in Österreich typischerweise die Firmenbuchnummer. |
| LEI (ISO 17442) | Zulässige Alternative. |
| Umsatzsteuer-Identifikationsnummer | Zulässige Alternative. |
| eID | Zulässige Alternative. |
| Lokale Kennung mit Länderpräfix | Zulässige Alternative. |
Die Tabelle beschreibt Auswahlmöglichkeiten bei der Anmeldung, keine allgemeine Rangfolge über die bevorzugte NTR-Kennzeichnung hinaus. Auch ein vorhandener LEI verleiht einem Unternehmen nicht automatisch den Status eines geprüften Wirtschaftsteilnehmers.
Wozu kann ein LEI bei Produktpässen dienen?
Die europäische Norm EN 18219:2026 unterscheidet nach Darstellung von GLEIF Kennungen für Produkte, Betriebsstätten und Wirtschaftsteilnehmer. Für Wirtschaftsteilnehmer beschreibt sie einen Ansatz auf Basis von ISO/IEC 6523 und nennt den LEI (ISO 17442) als Beispiel. Für einen Exporteur, der für Kunden in mehreren Ländern dieselbe Kennung angeben will, kann das ein Grund sein, den LEI zu prüfen. Ein Beispiel in einer Norm macht ihn jedoch nicht zur allgemeinen Pflicht für digitale Produktpässe.
Wer bereits einen LEI führt, kann zunächst seinen LEI-Datensatz prüfen und mit dem Firmenbuch abgleichen. Die Rolle des LEI bei der Kundenidentifizierung nach der AMLR betrifft einen anderen Anwendungsfall und ändert nichts an den Kennungsoptionen des DPP-Registers.
Checkliste für betroffene Wirtschaftsteilnehmer
- Produktkategorie feststellen. Prüfen Sie, ob die Batterievorschrift für Ihre Produkte gilt. Gehen Sie bei anderen Produkten nicht vom Termin für Batteriepässe aus.
- Registrierende juristische Person bestimmen. Klären Sie, welcher Wirtschaftsteilnehmer den Produktpass registriert, und prüfen Sie die Anleitung der Kommission zur Anmeldung.
- QSeal-Attribut vergleichen. Gleichen Sie die vorgesehene Kennung vor der Anmeldung mit dem entsprechenden Attribut des QSeal-Zertifikats ab.
- Kennung auswählen. Prüfen Sie die bevorzugte NTR-Option und die weiteren zulässigen Kennungen. Falls ein LEI zu Ihren Angaben passt und noch nicht vorhanden ist, können Sie einen LEI beantragen; allein wegen eines digitalen Produktpasses ist er nicht erforderlich.
- Vorhandenen LEI prüfen. Wenn Sie ihn verwenden möchten, kontrollieren Sie seinen Datensatz und den Abgleich mit dem QSeal-Attribut. Falls seine Daten durch eine Verlängerung aktuell gehalten werden müssen, können Sie den LEI verlängern.
- Pflichten für Ihr Produkt bestätigen. Prüfen Sie die einschlägige Produktvorschrift und die Registeranleitung. Hängt die Pflicht von Ihrer konkreten Rolle oder Ihrem Produkt ab, klären Sie die Frage mit der zuständigen Behörde oder Ihrer Beratung.
Prüfen Sie als Nächstes Ihre Produktkategorie und das Kennungsattribut im QSeal-Zertifikat; daraus ergeben sich der zu beachtende Passtermin und die passende Kennung für die Anmeldung.
Fragen
Ist ein LEI für einen digitalen Produktpass verpflichtend?
Nein. Laut GLEIF ist ein LEI für digitale Produktpässe in der EU nicht verpflichtend. Im DPP-Register ist er eine zulässige Kennung; die nationale Registerkennung ist im Leitfaden der Kommission als bevorzugt markiert.
Welche Kennungen akzeptiert das DPP-Register für Unternehmen?
Der Leitfaden nennt NTR (National Trade Register) als bevorzugte Option sowie LEI, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, eID und eine lokale Kennung mit Länderpräfix. Die gewählte Kennung muss genau mit dem entsprechenden Attribut im QSeal-Zertifikat übereinstimmen.
Ab wann ist ein Batteriepass erforderlich?
Ab dem 18. Februar 2027 benötigen LMT-Batterien, Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh und Elektrofahrzeugbatterien beim Inverkehrbringen oder bei der Inbetriebnahme einen Batteriepass.
Warum kommt ein LEI für digitale Produktpässe infrage?
Die Norm EN 18219:2026 nennt den LEI (ISO 17442) als Beispiel für eine Kennung von Wirtschaftsteilnehmern. Das kann für einen Exporteur relevant sein, der für Kunden in mehreren Ländern dieselbe Kennung angeben will.
Firmenbuchnummer oder LEI im DPP-Register?
Beides ist als Kennung möglich; der Leitfaden der Kommission markiert die nationale Registerkennung (NTR) als bevorzugt. Entscheidend ist, dass die Kennung genau mit dem Attribut in Ihrem qualifizierten elektronischen Siegel übereinstimmt.