LEIFast

Digitaler Produktpass und LEI in Deutschland: Pflicht?

·

Beim Thema „digitaler Produktpass LEI“ gilt: Die Rechtsträgerkennung (LEI) ist eine zulässige Kennung im EU-Register für digitale Produktpässe, aber nicht verpflichtend. Für die Registrierung muss sich eine juristische Person mit einem qualifizierten elektronischen Siegel (QSeal) ausweisen; die gewählte Kennung muss zum Siegelzertifikat passen. Für bestimmte Batterien wird der Batteriepass ab dem 18. Februar 2027 erforderlich.

Was das in Deutschland bedeutet

Für Unternehmen in Deutschland gilt der Rahmen der Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte (Ökodesign-Verordnung, ESPR). Sie sieht ein Register für digitale Produktpässe vor. Ob ein Produktpass eine eindeutige Kennung des Wirtschaftsteilnehmers enthalten muss, richtet sich nach den jeweiligen produktspezifischen Vorschriften. Aus der Verordnung allein folgt keine allgemeine Pflicht, für digitale Produktpässe eine LEI zu verwenden.

Ein deutscher Hersteller von E-Bike-Akkus, der Batteriepässe vorbereitet, sollte zunächst prüfen, ob seine Batterien unter die Kategorien der Verordnung (EU) 2023/1542 vom 12. Juli 2023 über Batterien und Altbatterien, Artikel 77 Absatz 1 fallen. Für die dort genannten Batterien beginnt die Pflicht zum Batteriepass am 18. Februar 2027. Dieser Termin lässt sich nicht auf andere Produktgruppen übertragen.

Bei der Anmeldung einer juristischen Person im Register stehen mehrere Kennungen zur Auswahl. Für ein deutsches Unternehmen wird die Option NTR (National Trade Register) typischerweise dem Eintrag im Handelsregister entsprechen. Die GLEIF Registration Authorities List zeigt, dass jedes Amtsgericht, das ein Handelsregister führt, einen eigenen Registerbehördencode hat; ein LEI-Datensatz enthält diesen Code und die Registernummer (HRB/HRA). Daraus allein ergibt sich jedoch nicht, welche Kennung im Register einzugeben ist. Prüfen Sie zuerst das entsprechende Attribut Ihres QSeal-Zertifikats.

Für die Identitätsprüfung gilt die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1778 der Kommission vom 16. Juli 2026 zum Register für digitale Produktpässe. Eine LEI ersetzt weder das QSeal noch die Verifizierung als Wirtschaftsteilnehmer. Auch ein Zulieferer, dessen Kunden in mehreren Ländern dieselbe Kennung für ihn nutzen möchten, muss die Kennung für die Registeranmeldung mit seinem Siegelzertifikat abgleichen.

Digitaler Produktpass und LEI: die wichtigsten Punkte

  • Die LEI ist eine zulässige, aber nicht verpflichtende Kennung. Im Leitfaden der Kommission ist NTR als bevorzugt markiert.
  • Die bei der Anmeldung angegebene Kennung muss vollständig mit dem entsprechenden Attribut im QSeal-Zertifikat übereinstimmen.
  • Die Regeln zur Verifizierung im Register gelten bereits. Die Pflicht zum Batteriepass für die genannten Batterien beginnt erst am 18. Februar 2027.
  • Ob ein Produktpass eine eindeutige Kennung des Wirtschaftsteilnehmers benötigt, hängt von den produktspezifischen Vorschriften ab.

Welche Vorschriften gelten bereits, welche Pflicht beginnt später?

Die Ökodesign-Verordnung definiert die eindeutige Kennung des Wirtschaftsteilnehmers als „eine eindeutige Zeichenfolge zur Identifizierung eines an der Wertschöpfungskette eines Produkts beteiligten Akteurs“. Nach ihrer Erwägung sollte ein digitaler Produktpass gegebenenfalls mit einer eindeutigen Kennung des Wirtschaftsteilnehmers und einer eindeutigen Kennung der Betriebsstätte verknüpft sein, die nach international anerkannten Normen vergeben werden. Die Kennung eines Wirtschaftsteilnehmers und die einer Betriebsstätte sind damit zu unterscheiden.

Die Batterieverordnung ist bereits in Kraft. Nach Artikel 77 Absatz 1 benötigt aber erst ab dem 18. Februar 2027 jede LMT-Batterie, jede Industriebatterie mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh und jede Elektrofahrzeugbatterie beim Inverkehrbringen oder bei der Inbetriebnahme einen elektronischen Datensatz, den Batteriepass. Für andere Produktgruppen ist dieser Termin keine allgemeine DPP-Frist.

GLEIF – Digital Product Passports and the LEI erklärt, dass die meisten produktspezifischen Vorschriften noch ausstehen. Einen Rechtsakt für Eisen- und Stahlprodukte beschreibt GLEIF lediglich als vorläufig für das vierte Quartal 2026 vorgesehen. Das ist weder eine bereits verabschiedete Regel noch ein gesicherter Termin.

DPP-Register: Verifizierung und zulässige Kennungen

Laut Europäischer Kommission – The DPP Registry registrieren Wirtschaftsteilnehmer digitale Produktpässe, bevor sie Produkte auf dem EU-Markt in Verkehr bringen. Die Durchführungsverordnung zum Register ist seit dem 6. August 2026 in Kraft: Nur verifizierte Wirtschaftsteilnehmer dürfen Produktpässe registrieren. Eine juristische Person weist ihre Identität mit einem QSeal eines qualifizierten Vertrauensdiensteanbieters nach. Der verifizierte Status gilt höchstens drei Jahre oder bis zum Ablauf des elektronischen Identifizierungsmittels, je nachdem, was früher eintritt.

Der Europäischen Kommission – DPP Registry User Guide for Economic Operators (EN) nennt für die Anmeldung einer Organisation folgende Kennungsarten. Bei jeder Option muss der angegebene Wert vollständig mit dem entsprechenden Attribut im QSeal-Zertifikat übereinstimmen.

Kennungsart im Leitfaden Prüfpunkt
NTR (National Trade Register) Als bevorzugt markiert; mit dem QSeal-Attribut abgleichen.
LEI (ISO 17442) Zulässige Option; mit dem QSeal-Attribut abgleichen.
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer Zulässige Option; mit dem QSeal-Attribut abgleichen.
eID Zulässige Option; mit dem QSeal-Attribut abgleichen.
Lokale Kennung mit Länderpräfix Zulässige Option; mit dem QSeal-Attribut abgleichen.

Die Tabelle zeigt Auswahlmöglichkeiten für die Anmeldung, keine allgemeine Pflicht zur LEI. Wer bereits eine LEI hat, kann seinen LEI-Eintrag prüfen und mit dem Handelsregister abgleichen, bevor er die Kennung für das DPP-Register festlegt. Die LEI bei der Kundenidentifizierung nach der AMLR betrifft einen anderen Regelungszusammenhang und ändert die Auswahl im DPP-Register nicht.

Was die Norm EN 18219 zur LEI sagt

Nach GLEIF unterscheidet die europäische Norm EN 18219:2026 Kennungen für Produkte, Betriebsstätten und Wirtschaftsteilnehmer. Für Wirtschaftsteilnehmer enthält sie einen Ansatz auf Grundlage von ISO/IEC 6523 und nennt die LEI nach ISO 17442 als Beispiel für ein Kennungssystem. Ein Beispiel in einer Norm macht die LEI jedoch nicht zur allgemeinen gesetzlichen Voraussetzung für digitale Produktpässe.

GLEIF stellt ausdrücklich klar: Die LEI ist für digitale Produktpässe in der EU nicht verpflichtend. Ob sie für die Anmeldung zweckmäßig ist, hängt insbesondere vom entsprechenden QSeal-Attribut ab. Davon getrennt ist anhand der einschlägigen Produktvorschrift zu prüfen, welche Angaben der jeweilige Produktpass benötigt.

Checkliste für die Vorbereitung

  1. Produktvorschrift prüfen. Ordnen Sie Ihre Produkte den einschlägigen Vorschriften zu. Bei den in Artikel 77 Absatz 1 genannten Batterien planen Sie für den 18. Februar 2027; übertragen Sie den Termin nicht auf andere Produkte.
  2. Wirtschaftsteilnehmer bestimmen. Klären Sie, welche juristische Person sich für die Registrierung anmeldet, und prüfen Sie die Anweisungen der Kommission zum Register.
  3. QSeal-Zertifikat ansehen. Stellen Sie fest, welches entsprechende Kennungsattribut es enthält. Eine abweichende Kennung sollte vor der Anmeldung geklärt werden.
  4. Kennung auswählen. Vergleichen Sie NTR und die weiteren zulässigen Optionen mit dem QSeal-Attribut. Falls die LEI dazu passt und noch benötigt wird, können Sie eine LEI beantragen; beantragen Sie sie nicht allein aufgrund einer vermeintlichen allgemeinen DPP-Pflicht.
  5. Vorhandene LEI prüfen. Wenn Sie diese Kennung verwenden möchten, prüfen Sie ihren Datensatz und den Abgleich mit dem QSeal. Falls eine bestehende LEI zur Aktualisierung ihrer Daten verlängert werden muss, können Sie die LEI verlängern.
  6. Einzelfall klären. Prüfen Sie vor der Registrierung die maßgebliche Produktvorschrift und die Registeranweisungen. Wenn Ihre Pflichten von Produkt oder Rolle abhängen, klären Sie die Einordnung mit Ihrer zuständigen Behörde oder rechtlichen Beratung.

Beginnen Sie mit der Produktkategorie und dem Kennungsattribut im QSeal-Zertifikat. Daraus ergeben sich die nächsten Prüfungen für den Batteriepass und die Anmeldung im Register.

Fragen

Ist eine LEI für einen digitalen Produktpass verpflichtend?

Nein. Laut GLEIF ist die LEI für digitale Produktpässe in der EU nicht verpflichtend. Das DPP-Register akzeptiert mehrere Kennungen für Organisationen; die nationale Handelsregisterkennung ist als bevorzugt markiert, die LEI als weitere Option zugelassen.

Welche Kennungen akzeptiert das DPP-Register für Unternehmen?

Der Leitfaden der Europäischen Kommission nennt NTR (National Trade Register) als bevorzugte Option sowie LEI, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, eID und eine lokale Kennung mit Länderpräfix. Die gewählte Kennung muss vollständig mit dem entsprechenden Attribut im QSeal-Zertifikat übereinstimmen.

Ab wann ist ein Batteriepass erforderlich?

Ab dem 18. Februar 2027 benötigen LMT-Batterien, Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh und Elektrofahrzeugbatterien beim Inverkehrbringen oder bei der Inbetriebnahme einen Batteriepass.

Warum kommt eine LEI für digitale Produktpässe infrage?

Die Norm EN 18219:2026 nennt die LEI unter den beispielhaften Kennungssystemen für Wirtschaftsteilnehmer. Als Kennung nach ISO 17442 kann sie auch für einen Zulieferer relevant sein, dessen Kunden in mehreren Ländern dieselbe Kennung für ihn nutzen möchten.

Handelsregisternummer oder LEI im DPP-Register?

Beides ist als Kennung möglich; der Leitfaden der Kommission markiert NTR (National Trade Register) als bevorzugt. Entscheidend ist, dass die gewählte Kennung vollständig mit dem entsprechenden Attribut in Ihrem QSeal-Zertifikat übereinstimmt.

Quellen

  1. eur-lex.europa.eu eur-lex.europa.eu
  2. eur-lex.europa.eu eur-lex.europa.eu
  3. eur-lex.europa.eu eur-lex.europa.eu
  4. gleif.org gleif.org
  5. gleif.org gleif.org
  6. single-market-economy.ec.europa.eu single-market-economy.ec.europa.eu
  7. single-market-economy.ec.europa.eu single-market-economy.ec.europa.eu

Verwandt

LEI beantragen Verlängern